62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Auch wenn es sich bei diesen Behandlungsfristen "nur" um Ordnungsfristen handelt, hatte deren massive Überschreitung im vorliegenden Fall zur Folge, dass sich während des 16-monatigen Rekursverfahrens, welches nicht mit ersichtlichen Schwierigkeiten verbunden war, das Brandereignis am XX.XX 2019 zum fünften Mal jährte. Diesen Umstand hat die Vorinstanz zu verantworten und kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, welche bereits am 17. Juni 2020 das vorliegende Baugesuch eingereicht hat.