Dieses Baugesuch ist wie dasjenige vom 17. Oktober 2017 sistiert und daher (wie die dagegen gerichteten Einsprachen der Beschwerdeführer 1) nach wie vor hängig. Auch wenn diese Baugesuche nicht unmittelbar Gegenstand dieses Verfahrens bilden, steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin bzw. der Beigeladende lang vor Ablauf der Fünfjahresfrist die Realisierung eines Ersatzbaus anstrebten, womit seit dem Brand ein ununterbrochenes Interesse an einem durch die Besitzstandgarantie gewährleisteten Wiederaufbau des ehemaligen Gebäudes besteht.