Als Profilierung wird u.a. die Aussteckung eines Bauvorhabens durch Bauprofile bezeichnet, was mit der Visierung gleichzusetzen ist, welche gemäss geltendem Recht nach Art. 102 Abs. 1 BauG mit der Einreichung des Baugesuchs vorzunehmen ist. Daher ist Art. 94 Abs. 3 BauG so auszulegen, dass die Fünfjahresfrist eingehalten ist, wenn innert 5 Jahren seit dem zerstörenden Ereignis ein Baugesuch für einen Ersatzbau eingereicht wird und nach erfolgter Baubewilligung der Bau ohne schuldhafte Verzögerung realisiert wird (vgl. z.B. dazu Art. 110 Abs. 1 lit.