Art. 101 Abs. 3 altEG zum ZGB (abgedruckt in der Gesetzessammlung des Kantons Appenzell A.Rh, laufender Band IV, S. 133), welcher ebenfalls mit Inkrafttreten des Baugesetzes am 1. Januar 2004 aufgehoben wurde (Art. 125 Abs. 3 BauG), bestimmte, dass die Fünfjahresfrist für den Wiederaufbau eingehalten ist, wenn der Bauherr vor ihrem Ablauf die Profilierung vorgenommen hat und ohne schuldhafte Verzögerung zur Bauausführung geschritten ist. Als Profilierung wird u.a. die Aussteckung eines Bauvorhabens durch Bauprofile bezeichnet, was mit der Visierung gleichzusetzen ist, welche gemäss geltendem Recht nach Art.