altEG zu RPG), welcher auch für den Ersatz von durch Elementarereignisse zerstörte Bauten und Anlagen eine Fünfjahresfrist enthielt. Aus S. 7 des Berichts und Antrags an den Kantonsrat vom 18. September 1984 (abrufbar auf: https://querystaatsarchiv.ar.ch/Dateien/46/D234120.pdf, zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2022) geht hervor, dass diese Regelung das öffentlich-rechtliche Gegenstück zu den hofstattrechtlichen Bestimmungen in Art. 101/102 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB, bGS 211.1) war. Art.