Seite 8 aus den Materialien zu Art. 4 Abs. 3 des mit Inkrafttreten des Baugesetzes aufgehobenen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 125 Abs. 1 BauG; altEG zu RPG), welcher auch für den Ersatz von durch Elementarereignisse zerstörte Bauten und Anlagen eine Fünfjahresfrist enthielt.