Ginge man davon aus, dass ein Ersatzbau innerhalb der Fünfjahresfrist seit dem schädigenden Ereignis realisiert sein müsste, hätten es sowohl allfällige Einsprecher als auch die Baubewilligungsbehörden und Rechtsmittelinstanzen in der Hand, das Projekt beliebig zu verzögern bzw. nach Ablauf der Frist die Bewilligung für das Bauvorhaben zu verweigern und damit dem Bauherrn die durch die Besitzstandgarantie gewährleistete Baumöglichkeit zu nehmen. Dies kann nicht dem Sinn und Zweck der Fünfjahresfrist entsprechen. Rückschlüsse darauf, wann die Fünfjahresfrist gewahrt ist, ergeben sich jedoch