3.3 Zu prüfen ist im Folgenden die Rechtsnatur der Fünfjahresfrist von Art. 94 Abs. 3 BauG, nach deren Ablauf das Wiederaufbaurecht erlischt bzw. wann die Frist als gewahrt gilt. Unbestrittenermassen sind seit der Zerstörung des ehemaligen Wohnhauses im 2014 und der Einreichung des streitgegenständlichen Baugesuchs am 17. Juni 2020 mehr als 5 Jahre vergangen.