3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Grundeigentümer und die Beschwerdegegnerin hätten die Fünfjahresfrist gemäss Art. 94 Abs. 3 BauG unbenutzt verstreichen lassen und damit die Bestandesgarantie für eine Baute mit den früheren Dimensionen selbstverschuldet verwirkt.