Der Rekurs der Beschwerdeführer wurde daher gutgeheissen und die Sache zur Prüfung einer Ausnahmebewilligung an die verfügende Behörde zurückgewiesen. Aufgrund der Rückweisung handelt es sich bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid, welcher nicht selbständig anfechtbar war, da der verfügenden Behörde ein Entscheidungsspielraum verblieb (BGE 141 II 353 E. 1.1). Der Rekursentscheid vom 12. April 2021 erwächst demgemäss erst mit dem Endentscheid in Rechtskraft.