3.1 Die Vorinstanz kam im Rekursentscheid vom 12. April 2021 zum Schluss, dass die fünfjährige Frist gemäss Art. 94 Abs. 3 BauG verwirkt sei, da mehr als fünf Jahre zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingereichten Baugesuch vergangen seien. Es sei dabei nicht entscheidend, ob bereits im Vorfeld weitere Baugesuche eingereicht worden seien. Diese würden zu keiner Unterbrechung der Verwirkungsfrist führen. Der Rekurs der Beschwerdeführer wurde daher gutgeheissen und die Sache zur Prüfung einer Ausnahmebewilligung an die verfügende Behörde zurückgewiesen.