Der Bau- und Einspracheentscheid der verfügenden Behörde vom 27. Oktober 2021 ist inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Rekursentscheid der Vorinstanz mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen wird. Auf das Rechtsbegehren 2, den Bauund Einspracheentscheid aufzuheben, ist daher nicht einzutreten.