Seite 6 Die Beschwerdeführer 1 sind als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 002 unmittelbare Anstösser zur Bauparzelle. Die Parzellen Nrn. 007 (Beschwerdeführer 2) und 006 (Beschwerdeführer 3) liegen innerhalb von 100 m zum geplanten Bauvorhaben. Damit ist bei allen Beschwerdeführern die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben und sie sind durch den angefochtenen Bauentscheid besonders berührt. Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Bei der Beschwerde an das Obergericht handelt es sich um ein devolutives Rechtsmittel.