Mit Entscheid vom 12. April 2021 (act. 11.2.31) hiess das Departement Bau und Volkswirtschaft den dagegen gerichteten Rekurs von A5., A3. und A4. sowie A1. und A2. im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Baubewilligungskommission C. zurück. Dabei erwog es, dass das Bauvorhaben weder der Regelbauweise entspreche, noch die Voraussetzungen für den Wiederaufbau unter dem Titel der Bestandesgarantie erfülle, da die dafür einzuhaltende Fünfjahresfrist abgelaufen sei.