Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Kosten für den Rekurs von CHF 500.00 auferlegt, wobei es auf die Einziehung verzichtet hat (vgl. Ziffer 3 und 5 des Rekursentscheids vom 5. Januar 2022). Mit der vorliegenden Gutheissung der Beschwerde bzw. der Aufhebung des Rekursentscheids der Vorinstanz und der Verfügung der verfügenden Behörde wird auch die Auferlegung der Verfahrenskosten aufgehoben.