6. 6.1. Da die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des Entscheids der verfügenden Behörde nachträglich in die Position der Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Die verfügende Behörde hat eine Verfügungsgebühr von CHF 500.00 erhoben (vgl. Ziffer 4 der Verfügung vom 8. April 2021). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Kosten für den Rekurs von CHF 500.00 auferlegt, wobei es auf die Einziehung verzichtet hat (vgl. Ziffer 3 und 5 des Rekursentscheids vom 5. Januar 2022).