5.2. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu entsprechen. Der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Da die Beschwerdeführerin jedoch obsiegt, ist sie von der Vorinstanz für ihre Aufwände voll zu entschädigen.