Der angefochtene Entscheid hält daher einer Rechtskontrolle nicht stand, womit sich die Beschwerde als begründet erweist und diese unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. Januar 2021 (recte 2022) gutzuheissen ist. Die verfügende Behörde ist demzufolge anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten.