4.6. Grundsätzlich käme auch eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage. Mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin ist eine Rückstufung indessen nicht geeignet, sie dazu zu veranlassen, sich stärker am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Denn es bestehen faktisch wenig ernsthafte Aussichten darauf, dass sie ihre Arbeitstätigkeit noch ausdehnen könnte. Die Rückstufung wäre deshalb unverhältnismässig (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.1).