Die mangelhaften Sprachkenntnisse sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht überzubewerten. Denn der Beschwerdeführerin wurde am 15. Februar 1991 trotz ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse eine (altrechtliche) Niederlassungsbewilligung ausgestellt und später auch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin durfte damit zumindest beschränkt darauf vertrauen, dass ihr die mangelhaften Sprachkenntnisse nicht in schwerwiegender Weise zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.7).