Seite 11 gesundheitlichen Problemen, doch geht sie zu wenig darauf und deren Konsequenzen für die berufliche Karriere der Beschwerdeführerin ein. Insbesondere angesichts der diagnostizierten Depression und der Hospitalisation der Beschwerdeführerin kann gesagt werden, dass die anfängliche Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit nicht aus Bequemlichkeit oder verwerflichen Gründen erfolgte. Wie im Gutachten vom 27. Juli 2016 festgestellt, war die depressive Störung jedoch im damaligen Zeitpunkt remittiert.