Dabei ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter dem Sorgerechts- und Obhutsentzug bzw. dem fehlenden Kontakt zu den Kindern litt. Nach der Trennung litt die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beschwerden, welche zwar keine Invalidität begründeten, die jedoch vorliegend bei der Frage, ob sie ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trägt, relevant sind. Die Vorinstanz spricht zwar von den