Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind mangelhaft. So musste etwa bei der Befragung durch Dr. P. am 27. Juni 2016 eine Übersetzerin beigezogen werden, welche das meiste übersetzte (act. 2.10, S. 15). Dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen Deutschkurs besucht hat bzw. sich ihre Deutschkenntnisse verbessert haben, wird nicht vorgebracht.