Die Beschwerdeführerin pflegt kein grosses soziales Netz in der Schweiz. Im Rahmen der Befragung für das psychiatrische Gutachten gab sie an, dass sie eine Kollegin habe, mit der sie täglich spazieren gehe. Sonst gebe es niemanden. Auch zu den Kindern pflegt sie keinen bzw. keinen engen Kontakt (act. 2.10, S. 20). Es gibt keine Hinweise darauf und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich daran etwas geändert hat.