Sie sei vor Eintritt suizidal gewesen, habe sich aber umgehend davon distanzieren können. Es sei diagnostisch von einer Anpassungsstörung, DD einer mittelgradigen depressiven Episode die Rede gewesen (act. 2.10, S. 32 und 44). Weiter belegen verschiedene Arztzeugnisse des Kantonsspitals […] sowie des Spitals B., dass die Beschwerdeführerin im November und Dezember 2019 sowie im August/September 2020 und November/Dezember 2020 aufgrund einer Schulteroperation arbeitsunfähig war (act. 2.12 und 2.13 sowie act. R3, S. 49 ff. und S. 70).