Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt. Die jüngere Tochter N. wurde fremdplatziert und der Beschwerdeführerin ein restriktives Besuchsrecht eingeräumt (ab dem dritten Jahr zweimal einen ganzen Tag pro Monat). M. wohnte beim Vater. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin dahingehend einschätzte, dass diese zur Erziehung von Kindern nicht geeignet sei. N. sei bei der Mutter sehr unglücklich (act. 2.7).