4.4. Vorab ist der für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit relevante Sachverhalt festzustellen. Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.1963 geboren und damit 60 Jahre alt. Sie ist kroatische Staatsangehörige und reiste am 6. März 1983, mit 20 Jahren, in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführerin lebt somit seit rund 40 Jahren in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin heiratete am 23. Oktober 1981. Am XX.XX.1984 wurde L., am XX.XX.1990 M. und am XX.XX1999 N. geboren. Die Ehe wurde mit Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2004 geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt.