4.2. Die Vorinstanz berücksichtigte die lange Aufenthaltszeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Sie sei aber weder beruflich noch sozial wirklich integriert. Zu den Kindern in der Schweiz würden offensichtlich kaum Kontakte bestehen. Umgekehrt würden konkrete Hinweise fehlen, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Kontakt zu ihren Geschwistern in der Heimat und könne jederzeit dorthin reisen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die medizinische Versorgung durchaus korrekt sei und alle Erfordernisse wie sie die Beschwerdeführerin benötige, erfülle.