Zusammenfassend sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt. 3.6. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht von der seit 1. Januar 2022 geltenden vollen Gültigkeit der Personenfreizügigkeit für Kroatien, profitiert. Denn die Beschwerdeführerin erfüllt das Kriterium von 12 Wochenstunden nicht und ist nicht als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA zu qualifizieren.