Die Beschwerdeführerin ist 60 Jahre alt macht seit Jahren gesundheitliche Probleme geltend, welche teilweise in Gutachten auch diagnostiziert wurden (vgl. E. 4.4 hiernach). Die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, dass sie im ihr zumutbaren Ausmass ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe (vgl. act. 10). Mit Blick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verbessern wird und damit künftig eine konkrete Gefahr für eine fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit besteht.