Angesichts der eingereichten Unterlagen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dieser Tätigkeit maximal ein Monatseinkommen von netto rund CHF 700.00 erzielen kann (vgl. Lohn September 2022). Damit kann sich die Beschwerdeführerin nicht von der Sozialhilfe lösen, reduziert jedoch die Höhe der monatlichen Sozialhilfebezüge. Die Beschwerdeführerin ist 60 Jahre alt macht seit Jahren gesundheitliche Probleme geltend, welche teilweise in Gutachten auch diagnostiziert wurden (vgl. E. 4.4 hiernach).