Seite 6 CHF 400'000.00 zwischen 2002 und Ende 2021 zweifellos als erheblich zu werten. Zu prüfen ist, ob in Zukunft mit einer Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe zu rechnen ist. Die Beschwerdeführerin arbeitet zur Zeit als Reinigungskraft auf Abruf. Damit geht ein schwankendes Monatseinkommen einher. Angesichts der eingereichten Unterlagen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dieser Tätigkeit maximal ein Monatseinkommen von netto rund CHF 700.00 erzielen kann (vgl. Lohn September 2022).