3.5. In Zusammenhang mit der Frage, ob ein Widerrufsgrund vorliegt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 1984 bis 30. Juni 1994 bei der D. angestellt war (act. 2.3). Danach war sie bei der E. angestellt. Aufgrund der Schliessung der Zweigstelle wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 1995 aufgelöst (act. 2.4). Gemäss eigenen Angaben war sie von 1997 bis 1999 als Produktionsmitarbeiterin bei F., tätig (act. R4, S. 48). Vom 1. Oktober 2000 bis 31. Mai 2001 nahm sie am Einsatzprogramm […] der G. teil (act. 2.5). Am 5. Juni 2001 trat die Beschwerdeführerin bei der H. ein.