3.4. Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, dass sie kurz vor der (Früh-)Pensionierung stehe und während rund 20 Jahren in der Schweiz arbeitsfähig gewesen sei. Demnach sei davon auszugehen, dass sie über ein BVG-Guthaben verfüge. Aus wirtschaftlicher Sicht sei von einer positiven Prognose auszugehen. Ausserdem habe sie im ihr zumutbaren Ausmass wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen, weshalb ihre Arbeitsbemühungen als ernsthaft zu qualifizieren seien.