Anfangs 2021 sei der Beschwerdeführerin jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% bescheinigt worden. Die Arbeitsbemühungen seien ausserdem wenig zielführend gewesen. Sie habe sich in der Zwischenzeit beim RAV angemeldet, doch könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ernsthafte Bemühungen um eine Wiederbeschäftigung getätigt