3.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und seit 2002 durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werde. Die Sozialhilfeschuld würden sich auf über CHF 400'000.00 belaufen. Die Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. November 2020 hätten CHF 31'423.60 betragen. Auch nach der Verwarnung der verfügenden Behörde sei die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgegangen. Zwar sei die Beschwerdeführerin von August bis Dezember 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig gewesen. Anfangs 2021 sei der Beschwerdeführerin jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% bescheinigt worden.