Ein bestehender Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit entfällt nicht, wenn die betroffene Person zukünftig infolge Pensionierung eine AHV-Rente beziehen und aufgrund der geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird. Anders verhält es sich laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn im Zeitpunkt des Urteils (der letzten kantonalen Instanz) aufgrund der Pensionierung keine Sozialhilfe mehr bezogen wird, sondern eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.7).