Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2). Ein bestehender Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit entfällt nicht, wenn die betroffene Person zukünftig infolge Pensionierung eine AHV-Rente beziehen und aufgrund der geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird.