Der Führungsbericht der Kantonspolizei datiert vom 25. Dezember 2021 (act. R10). Mit Rekursentscheid vom 5. Januar 2021 (recte 2022) wies das Departement Inneres und Sicherheit (nachfolgend: Vorinstanz) den Rekurs ab und setzte A. eine Frist von zwei Monaten zur Ausreise aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (act. R11). D. Gegen den Rekursentscheid liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (act. 1) beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei sie die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte.