B. Mit Verfügung vom 8. April 2021 widerrief das Amt für Inneres, Abteilung Migration (nachfolgend: verfügende Behörde), die Niederlassungsbewilligung von A. nach vorgängiger Verwarnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung von A. aus der Schweiz an. Die verfügende Behörde begründete die Verfügung namentlich damit, dass A. keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und seit Februar 2002 von der