der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Departement Gesundheit und Soziales, mit Gerichtsurkunde - Amt für Soziales, mit Gerichtsurkunde - Gerichtskasse (im Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist), interne Post Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: