3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Diese wird zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin vom Kostenvorschuss Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren ein Auslagenersatz von Fr. 200.-- zugesprochen. 5. In Bezug auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.