1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 20. Oktober 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, wobei Dispositiv-Ziffer 2 des Rekursentscheids vom 20. Oktober 2022 von Amtes wegen aufzuheben ist. 2. Das Amt für Soziales wird angewiesen, die hängigen Gesuche der Beschwerdeführerin nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids umgehend zu behandeln und mit anfechtbarer Verfügung abzuschliessen.