12. Da die Beschwerdeführerin durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde nachträglich teilweise in die Position der Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Die Sache ist infolgedessen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 16 Das Obergericht erkennt: