Praxisgemäss wird daher lediglich ein Auslagenersatz zugesprochen (Urteil des Obergerichts O4V 15 10 vom 1. Juli 2015 E. 5). Für dieses Verfahren erscheint ein Auslagenersatz von Fr. 200.-- als angemessen, welchen die Vorinstanz zu bezahlen hat. Anzufügen ist, dass das VRPG – anders etwa als die Zivilprozessordnung (SR 272, Art. 95 Seite 15 Abs. 3 lit. c) – keine Umtriebsentschädigung vorsieht. Der eigene Zeitaufwand der obsiegenden Partei ist deshalb nicht zu entschädigen (Urteil des Obergerichts O4V 20 36 vom 25. November 2021 E. 6).