Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3). Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt, hat doch die Beschwerdeführerin trotz mehrheitlich fehlender Prozessvoraussetzungen dieses Rechtsmittelverfahren eingeleitet und werden die unrechtmässigen Feststellungsverfügungen auf lediglich 3 Seiten der umfangreichen 43-seitigen Beschwerdeschrift gerügt, womit die Notwendigkeit eines hohen Arbeitsaufwands zu verneinen ist. Praxisgemäss wird daher lediglich ein Auslagenersatz zugesprochen (Urteil des Obergerichts O4V 15 10 vom 1. Juli 2015 E. 5).