Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanwalt vertreten wird, welcher gemäss Handelsregisterauszug zugleich Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist. Ist der Vertreter einer Partei gleichzeitig Organ der entsprechenden Partei, so liegt ein Fall der Vertretung in eigener Sache vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2018 vom 18. März 2019 E. 6.2). Bei der Prozessführung in eigener Sache wird nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen.