11. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Bei nur teilweisem Obsiegen besteht ein Anspruch grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens (vgl. etwa GEORG WILHELM, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu § 34 GSVGer). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanwalt vertreten wird, welcher gemäss Handelsregisterauszug zugleich Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist.