10. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- erhoben (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2), welche aufgrund des mehrheitlichen Unterliegens zu zwei Drittel und damit zu Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt wird. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet, womit Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind.