Dabei ist nochmals auf die Untersuchungsmaxime (Art. 10 Abs. 1 VRPG) und die Mitwirkungspflicht (Art. 10 Abs. 4 VRPG) hinzuweisen (vgl. dazu das Schreiben der Verfahrensleitung vom 24. Mai 2023). Da sich die verfügende Behörde in der Vernehmlassung vom 19. April 2023 bereits negativ zu den Gesuchsunterlagen geäussert hat, ist der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, die Gesuche allenfalls zu ergänzen. Gleichzeitig obliegt es der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, ob und inwiefern an